Montag, 10. September 2012

Umschuldung oft überlegenswert

Wenn man einen Kredit beantragen möchte, aber bereits laufende finanzielle Verpflichtungen bei eben dieser oder einer anderen Bank hat, ergibt sich bisweilen die Überlegung, die bereits bestehenden Ratenvereinbarungen abzulösen und mit dem neuen Kredit zusammenzufassen. Das Ergebnis durch diese Maßnahme ist, dass man lediglich eine Ratenvereinbarung übrig behält und dementsprechend nur eine monatliche Kreditrate zu bedienen hat. Hierbei ist zunächst darauf zu achten, dass durch die Ablösung der bisherigen Kredite oder Teilzahlungsvereinbarungen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies ist in den zugrunde liegenden Verträgen geregelt. Im Zweifel sollte man dies jedoch von unabhängiger Seite, insbesondere einen qualifizierten unabhängigen Finanzdienstleister, überprüfen lassen, bevor man zur Tat schreitet und im Zuge der Abwicklung des geplanten Vorhabens böse Überraschungen in Form von höher als veranschlagt ausfallenden Ablösebeträgen erlebt. Auch ohne die Berechnung von Zusatzkosten, zu denen auch Vorfälligkeitsentschädigungen oder Aufhebungsentgelte zu rechnen sind, lohnt eine solche Umschuldung vornehmlich nur dann, wenn der Sollzinssatz nach der Maßnahme geringer ist als zuvor. Hierbei gilt es, den Effektivzins zur Beurteilung heranzuziehen, nicht den im Kreditvertrag angegebenen Nominalzinssatz. Der Unterschied ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bei den abzulösenden Krediten seinerzeit bei Valutierung eine Bearbeitungsgebühr vereinnahmt und berechnet wurde. Diese ist zwar im Effektivzins enthalten, so dass es sich nicht um zusätzliche Kosten handelt wie beispielsweise bei der Berechnung von Bereitstellungszinsen, wie sie mitunter bei einer Baufinanzierung in Rechnung gestellt werden. Allerdings werden Bearbeitungsgebühren bei einem Ratenkredit, welcher vorzeitig abgelöst werden soll, grundsätzlich auch nicht erstattet.

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