Donnerstag, 8. September 2011

Bei Selbstnutzung interessant

Bausparkassen machen wie grundsätzlich alle Anbieter von Finanzdienstleistungen Reklame, in denen sie die Vorzüge ihrer Produkte herausstellen. Mit Bausparen kommt man beispielsweise in den Genuss von staatlichen Förderinstrumenten. Hierzu zählt beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese erhalten Arbeitnehmer, zu denen in diesem Fall auch Beamte zählen, sofern sie einen Sparvertrag, der den Bestimmungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes genügt, bedienen. Allerdings gibt es hier in Form von Fondssparplänen eine durchaus überlegenswerte Alternative. Wer vermögenswirksame Leistungen erhält und somit zur deutlichen Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung zählt, sollte sich insoweit mit Vor- und Nachteilen beider Möglichkeiten der Geldanlage auseinandersetzen und sich möglichst unabhängig beraten lassen.
Auch kann man über einen Bausparvertrag in den Genuss der staatlichen und oft auch stattlichen Riester-Förderung gelangen. Wie auch bei der VL-Anlage ist dies jedoch kein Alleinstellungsmerkmal des Bausparens. Entsprechend gibt es andere Vertragsformen der Riester-Rente, bei denen man unter sonst gleichen Voraussetzungen die Zulagen und gegebenenfalls weiteren steuerlichen Vorteile durch einen höheren Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in identischer Höhe realisieren kann. Dies sind Riester-Rentenversicherungen als die ursprüngliche Form der staatlich geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge, des Weiteren Riester-Banksparpläne und Riester-Fonds-Sparpläne. Eine Variante der Riester-Rente, die indessen nur mit Hilfe eines Bausparvertrages funktioniert, ist die sogenannte Eigenheimrente. Eingebürgert hat sich hierfür die Bezeichnung Wohn-Riester. Hierbei fließen die Zulagen als Sondertilgungen in die Immobilienfinanzierung ein, sofern es sich um eine selbstgenutzte in Deutschland belegene Wohnimmobilie handelt. Bei einer fremdvermieteten Immobilie gibt es entsprechend keine staatliche Förderung.

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